Schweiz · Rechtslage
Die GwG-Revision vom 1. Oktober 2026, Artikel für Artikel
Jede Aussage auf dieser Seite steht mit dem Artikel da, aus dem sie stammt, und stammt aus der konsolidierten Fassung, die am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Das ist keine Rechtsberatung; es ist der Versuch, die Daten und die Artikelnummern an einem Ort zu haben.
Was sich ändert
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) galt bisher für Finanzintermediäre und für Händlerinnen und Händler, die Bargeld entgegennehmen. Die Änderung vom 26. September 2025 (AS 2026 322) fügt eine dritte Gruppe hinzu: Art. 2 Abs. 1 lautet neu „Dieses Gesetz gilt: … c. für Beraterinnen und Berater.“
Am gleichen Tag treten das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3) und die dazugehörige Verordnung (TJPV, SR 955.31) in Kraft. Damit erhält die Schweiz ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Die EU-Geldwäschereiverordnung, die am 10. Juli 2027 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, gilt in der Schweiz nie. Wer Ihnen eine Schweizer Frist mit einem EU-Datum begründet, verwechselt zwei Rechtsordnungen.
Wer als Beraterin oder Berater gilt
Nicht der Berufstitel entscheidet, sondern eine Liste von Rechtsvorgängen. Nach Art. 2 Abs. 3bis GwG gilt als Beraterin oder Berater, wer für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit einem dieser Vorgänge mitwirkt:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken
- Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland
- Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten
- Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt
Art. 2 Abs. 3ter fügt hinzu, wer berufsmässig für länger als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt. Was eine nicht operative Rechtseinheit ist, definiert Art. 2a Abs. 6, „insbesondere Sitzgesellschaften“.
Ausnahmen stehen im Gesetz und nicht in einer Wegleitung: Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren (Art. 2 Abs. 4 Bst. f), von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit (Abs. 4bis), und acht Fälle mit tiefem Risiko in Abs. 4ter, darunter Übertragungen unter fünf Millionen Franken, deren Kaufpreis ausschliesslich über unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre läuft, und die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
Was berufsmässig heisst
Art. 12f der Geldwäschereiverordnung (GwV, SR 955.01) macht daraus eine Rechnung. Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist, und in jedem Fall, wenn eine dieser Schwellen erreicht wird:
- mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös pro Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit
- mehr als 20 beratene Kundinnen und Kunden pro Kalenderjahr, oder Mitwirkung bei mehr als 20 Rechtsvorgängen
- Beratung, die Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt fünf Millionen Franken überschreiten
- Beratung, die finanzielle Transaktionen mit einem Gesamtvolumen über zwei Millionen Franken pro Kalenderjahr betrifft
Und ausdrücklich: „Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird“ (Art. 12f Abs. 2 GwV). Eine Nebentätigkeit zählt gleich viel wie eine Haupttätigkeit.
Der Anschluss an eine SRO, und die Frist
Art. 14 Abs. 1 GwG: „Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.“ Beaufsichtigt werden Sie danach von dieser SRO und nicht von der FINMA (Art. 12 Bst. d). Die FINMA anerkennt die SRO, beaufsichtigt sie und genehmigt ihre Reglemente (Art. 18), und sie führt ein elektronisch öffentlich zugängliches Verzeichnis der angeschlossenen Beraterinnen und Berater (Art. 18b).
Die Frist steht nicht im Gesetz. Die einzige Übergangsbestimmung des Gesetzes zu dieser Revision, Art. 42a GwG, richtet sich an die SRO und gibt ihnen ein Jahr, um ihre Reglemente anzupassen. Für Sie gilt die Übergangsbestimmung der GwV zur Änderung vom 26. September 2025 (AS 2026 364): wer am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater tätig ist, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen, und darf die Tätigkeit bis zum Entscheid „nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben“.
Wer bereits als Finanzintermediär beaufsichtigt ist und daneben berät, meldet diese Beratungstätigkeit bis zum gleichen Datum der zuständigen Behörde oder Organisation und darf bestehende Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und neue Aufträge annehmen (Abs. 2 derselben Bestimmung).
Wer die Frist verstreichen lässt oder abgewiesen wird, erhält keine Busse, sondern ein Tätigkeitsverbot: es ist ihr oder ihm „untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater … tätig zu sein“ (Art. 12g Abs. 3 GwV; dieselbe Folge bei Austritt oder Ausschluss, Art. 12h Abs. 3).
Welche Pflichten dann gelten
Der neue Abschnitt 1b des zweiten Kapitels beschreibt die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater. Art. 8b Abs. 1 nennt drei: Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1), Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b) und die Dokumentationspflicht (Art. 7). Abs. 2 verlangt, Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts zu identifizieren; Abs. 3, die Hintergründe abzuklären, wenn die Risiken es rechtfertigen.
Wie weit diese Pflichten im Einzelfall reichen, regelt das Reglement Ihrer SRO (Art. 8c Abs. 2). Art. 8d verlangt organisatorische Massnahmen, „namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen“.
Bei begründetem Verdacht besteht eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim fedpol: Art. 9 Abs. 1ter, unverzüglich, auch dann, wenn Sie die Verhandlungen über Ihre Leistung wegen dieses Verdachts abbrechen.
Die wirtschaftlich berechtigte Person einer operativ tätigen juristischen Person ist, wer sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache, mit „mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils“ hält oder auf andere Weise kontrolliert; lässt sich niemand feststellen, tritt das oberste Mitglied des leitenden Organs an diese Stelle (Art. 2a Abs. 3). Beachten Sie das Ungleichheitszeichen: die Schweiz sagt mindestens 25 Prozent, die Niederlande sagen heute mehr als 25 Prozent.
Das Transparenzregister (TJPG)
Das TJPG (SR 955.3) ersetzt die firmeninternen Verzeichnisse des Obligationenrechts durch ein eidgenössisches Register, geführt vom Bundesamt für Justiz, mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement als Kontrollstelle (Art. 25). Wirtschaftlich berechtigt ist auch hier, wer mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder auf andere Weise kontrolliert; der Auffangtatbestand ist das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 4).
Art. 27 gibt Finanzintermediären sowie Beraterinnen und Beratern im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG das Recht, Daten des Registers online abzurufen, „soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind“. Nach Art. 29 regelt der Bundesrat die Einzelheiten, und jeder Abruf durch eine Beraterin oder einen Berater wird protokolliert. Nach der eigenen Prüfung dürfen Sie sich auf die Einträge verlassen (Art. 11 Abs. 2).
Was das für eine Software bedeutet, steht in der TJPV (SR 955.31), und die haben wir nicht gelesen. Cloudpliant fragt das Transparenzregister deshalb nicht ab und behauptet es auch nicht.
Und was davon deckt Cloudpliant ab
Screening gegen Sanktions-, PEP- und Watchlists, negative Berichterstattung, die Schweizer Insolvenzprüfung über das SHAB für Gesellschaften, eine nachvollziehbare Risikoeinstufung, das Kundendossier, die laufende Überwachung und einen eingefrorenen Bericht pro Screening-Runde. Kein Handelsregisterauszug, kein Transparenzregister, keine Insolvenzprüfung für natürliche Personen, und die Anwendung wie der Bericht sind auf Englisch.
Die vollständige Liste in beide Richtungen steht auf der Marktseite, mit dem Grund für jede Lücke.
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Alles oben stammt aus diesen Fassungen, abgerufen am 27. August 2026.
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